Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss


1. Meyle+Müller GmbH +Co. KG und w&co MediaServices München GmbH & Co KG GbR (im folgenden "Auftragnehmer" bzw m+w genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschliesslich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

3. Massgeblich für den Auftrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten Rechnung bzw. Lieferschein als Auftragsbestätigung. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Massgabe der Auftragsbestätigung zustande.

4. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Bei Schreib- und Rechenfehlern sowie Irrtümern in der Website ist der Auftragnehmer nicht zur Annahme des Angebots oder zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts


II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 30 Tage nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschliesslich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).


III. Zahlung

1. Der Besteller kann den Kaufpreis per Rechnung, Kreditkarte oder Lastschriftverfahren zahlen. Die Zahlung hat 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei aussergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.


IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Für verschuldete Verzugsschäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Liegt kein grobes Verschulden vor, ist die Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf 0,5% der Vergütung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung für den Teil der Lieferungen und Leistungen, die wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden können.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Daür der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäss §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräusserung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräusserung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs Ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäss § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.


VI. Mängelrügen und Gewährleistung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung und Leistung, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich beim Auftragnehmer zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt.

2. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, ist dieser zur Nacherfüllung berechtigt, indem er nach seiner Wahl den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert. Wird die Nacherfüllung vom Auftragnehmer verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Auftragnehmer unzumutbar, stehen dem Auftrageber die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen die Regelungen unter VII dieser Bedingungen.

3. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung begründet keine Sachmängelansprüche. Mängel eines Teils der gelieferten Ware oder Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, wenn auch die Teillieferung für den Auftraggeber von Interesse ist.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalproofs, Andrucken und dem Endprodukt).

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neüsten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15%.

8. Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Sache bzw. Leistungserbringung. Die gesetzliche vorgesehenen Verjährungsfristen gelten aber im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Rückgriff des Unternehmers (§ 479 BGB).


VII. Schadensersatz/Haftungseinschränkung

1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlossen.

2. Schadensersatzansprüche muss der Auftraggeber innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers mit Klage geltend machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet.

3. Vorstehende Haftungsbegrenzung nach Nr. 1 und Nr. 2 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder vom Auftragnehmer zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind und den Auftraggeber gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.


VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


IX. Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weiter gegeben. Darüber hinaus erfolgt die Weitergabe von Daten zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung an Unternehmen sowie auch gegebenenfalls an die Schufa und weitere Wirtschaftsinformationsdienste. Bei der Datenverarbeitung werden Ihre schutzwürdigen Belange gemäss den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.


X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


XII. Änderungen/Modifikationen

1. Der Aufragnehmer kann die Bedingungen für die Nutzung des vertragsgegenständlichen Angebotes jederzeit ändern. Der Auftragnehmer teilt die Änderungen dem Auftraggeber mit. Soweit der Auftraggeber nach dem Hinweis auf eine Änderung das Angebot des Auftragnehmers in Anspruch nimmt, akzeptiert er diese Änderung.

2. Mit Erscheinen einer aktualisierten Version der Allgemeinen Geschäfts Bedingungen verlieren ältere Versionen ihre Gültigkeit.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile München.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Pforzheim. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl die Klage auch am Sitz des Auftraggebers erheben.

3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

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